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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 27.10.1999
Aktenzeichen: 9 U 94/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 263
ZPO § 523
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 814
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 31
BGB § 831
BGB § 826
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1
StGB § 263
Leitsatz:

1. Ein Finanzierungsanfrage bei einer Bank enthält (noch) kein (stillschweigendes) Angebot auf Abschluß eines Auskunftsvertrags.

2. Allein in der ungeprüften Weiterleitung von Informationen durch den Vermittler an die Bank liegt noch keine vom Eventualvorsatz getragene sittenwidrige Schädigung. Ein Betrugsvorsatz muß insoweit das Bewußtsein umfassen, durch die Täuschung einen Irrtum zu erregen. Dies setzt voraus, daß der Täter die vorgespiegelte Tatsachen selbst für unwahr halten muß.


Oberlandesgericht Stuttgart - 9. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 9 U 94/99 14 O 607/98 LG Stuttgart

Verkündet am: 27. Oktober 1999

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Lindauer -(Justizangestellte)

In Sachen

wegen Forderung

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 1999 unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am OLG Steidel-Sigrist,

Richter am OLG Böhm,

Richterin am OLG Weitbrecht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.3.1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 14.000,- DM, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.239,17 DM zuzüglich 7.376,86 DM (Berufungsantrag Ziff. 2) zuzüglich 4.320,- DM (Berufungsantrag Ziff. 3) zuzüglich 6.000,- DM (Berufungsantrag Ziff. 4). Beschwer der Klägerin: über 60.000,- DM.

Tatbestand:

Die klagende Volksbank verlangt von den Beklagten als Anlage- und Kreditvermittlern Schadensersatz für einen notleidend gewordenen Kredit. Hilfsweise beansprucht sie von den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 aus abgetretenem Recht des Kreditnehmers die Rückerstattung von Provisionszahlungen. Bis zur Berufungsrücknahme insoweit verlangte sie gegenüber der Beklagten Ziff. 4 zusätzlich die Feststellung, daß diese die Verfahrenskosten zu ersetzen habe, die durch die erstinstanzlich zurückgenommene Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 entstanden.

Die Klägerin schloß mit dem Zeugen K unter dem Datum des 8.8.1995 zwei Darlehensverträge ab, nämlich den Vertrag Nr. 40433200 über 128.000,DM (K 1) und den Vertrag Nr. 40433218 über 88.000,- DM (K 2). Auf den erstgenannten Vertrag wurden zwischen 24.8.1995 und 22.2.1996 insgesamt 128.000,- DM ausgezahlt, auf den zweitgenannten Vertrag lediglich 61.000,- DM am 22.2.1996. Die Darlehensverträge dienten der Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung im Objekt " Hauptstraße" (Wohnung Nr. 24, 50,91 m²) für 213.822,- DM. Verkäuferin war eine Bauträgergesellschaft, die sich als City-Center GbR bezeichnete (künftig: Verkäuferinnen). Der Erwerber K wurde durch den Zeugen K vertreten, der zugleich Geschäftsführer der Bauträger GmbH war, welche die Verkäuferinnen mit dem Vertrieb der erstellten Wohnungen beauftragt hatten. Die von der Klägerin gewährten Kredite dienten ausschließlich der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, in welchem Finanzierungskosten, Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Maklerprovisionen nicht enthalten waren. Von den nach Maßgabe der M zu entrichtenden Kaufpreisraten stellte die Klägerin die beiden letzten Teilbeträge nicht mehr zur Verfügung. Der Erwerber K für den eine Auflassungsvermerkung eingetragen war, wurde deshalb zunächst nicht Eigentümer des Kaufobjektes. Zu Gunsten der Klägerin ist an dem Wohnungseigentum eine Buchgrundschuld über 216.000,- DM eingetragen, der eine Globalgrundschuld über 13 Mio. DM zu Gunsten der Sparkasse N der Kreditgeberin der Verkäuferinnen, vorgeht (K 5).

Unmittelbare Kontakte zwischen dem Kreditnehmer K und der Klägerin bestanden nie. Die Bauträgergesellschaft mbH, welcher der Streit verkündet ist, überließ den Vertrieb der Eigentumswohnungen anderen Vertriebspartnern, darunter der Beklagten Ziff. 2, deren Geschäftsführer der Beklagte Ziff. 3 ist. Die Beklagte Ziff. 2 arbeitete wiederum mit einer Sch & Co. GmbH (Geschäftsführer Sch und S) zusammen, welcher ebenfalls der Streit verkündet wurde. Für die Sch & Co. GmbH oder S war wiederum der Zeuge K tätig, der die erforderlichen Gespräche mit dem ihm persönlich bekannten Erwerber K führte, wobei nicht nur das Kaufobjekt vorgestellt, sondern auch die zur Vorbereitung der Kreditaufnahme benötigten Unterlagen und Informationen beschafft wurden. Die Beklagte Ziff. 2 schaltete wiederum für die Kreditverhandlungen mit der Klägerin die Beklagte Ziff. 4 ein, für die der Beklagte Ziff. 5 tätig wurde, der zugleich Kundenberater der Bausparkasse ist.

Der Kreditnehmer K erwarb am 12.6.1996 - unbeeinflußt von den Beklagten - gemeinsam mit einem Bruder eine weitere Eigentumswohnung, was die Aufnahme zusätzlicher Kreditmittel erforderte. Am 1.8.1998 wurde K arbeitslos und damit endgültig außerstande, die übernommenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Klägerin kündigte die Kreditverträge am 9.11.1998 (K 59) und erwarb am 29.12.1998 einen Titel gegen K über 195.822,61 DM zuzüglich Zins und Kosten. Zahlungen von K, der am 21.5.1999 die Offenbarungsversicherung ableistete; waren nicht zu erlangen. Von der Klägerin gepfändete und ihr überwiesene Mietzinsansprüche des K gegenüber der Zwischenvermieterin (Vermietungs GmbH) wurden zwischenzeitlich im Vergleichswege weitgehend den Verkäuferinnen überlassen, die dafür an der Herbeiführung der zwischenzeitlich angekündigten Freigabe des Globalpfandrechtes durch die Sparkasse N mitwirken sollten. Der Verkehrswert der streitgegenständlichen Wohnung wurden zwischenzeitlich sachverständig auf 145.000,- DM geschätzt (Gutachten vom 9.4.1999, K 63).

Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagten Ziff. 3 und Ziff. 5 hätten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken die Eigenkapitalausstattung des Erwerbers K im Rahmen der Finanzierungsanfrage der Beklagten Ziff. 4 vom 26.7.1995 falsch dargestellt. Das angegebene und notwendige Eigenkapital von 30.000,- DM habe tatsächlich nicht existiert. Eine Lebensversicherung im Umfange von 80.000,- DM habe der Zeuge K nicht für den Wohnungskauf, sondern für seine Söhne verwenden wollen, nachträglich aber für die weiter erworbene Wohnung eingesetzt.

Die Beklagten Ziff. 3 und Ziff. 5 hätten ferner das Fehlendes Eigenkapitals der Klägerin gegenüber auch nachträglich verschleiert, soweit am 18.10.1995 von einem Konto des K bei der Raiffeisenbank P 25.000,- DM an die Klägerin überwiesen wurden. Es sei nämlich mit den Verkäuferinnen und der Bauträger GmbH schon Anfang 1995 vereinbart worden, daß bei fehlendem Eigenkapital der jeweilige Erwerber von den Verkäuferinnen einen Kaufpreisnachlaß zu Gunsten eines abzuschließenden Bausparvertrages mit der Bausparkasse ausgezahlt erhalte, wobei der künftige Bausparkredit durch Darlehen der Raiffeisenbank vorfinanziert und die Kreditsumme als vermeintliches Eigenkapital des Erwerbers der Klägerin überlassen werden sollte. Dieser Absprache entsprechend seien 15.000,- DM an K Ende August 1995 gezahlt worden, wovon 10.000,- DM in einen Bausparvertrag mit der Bausparkasse über 20.000,- DM geflossen seien, womit ein Darlehensvertrag vom 18.8.1995 (K 37, B 5) zwischen der Raiffeisenbank P und K über 20.000,- DM besichert werden konnte, so daß der Darlehensbetrag von 20.000,- DM und der Restbetrag von 5.000,DM aus dem Kaufpreisnachlaß auf Veranlassung der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 5 schließlich der Klägerin zuflossen; ohne daß diese die wirklichen Zusammenhänge habe erkennen können.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagten im Rahmen einer Teilklage Schadensersatz im Umfange der auf das Darlehen 40433218 erbrachten Auszahlung zu leisten hätten.

Hilfsweise hat die Klägerin aufgrund der Abtretungsvereinbarungen vom 18.3.1998 (K 31, K 32) gegen die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 Ansprüche auf Rückerstattung von bezahlter Provision geltend gemacht, weil der Zeuge K auf die Rechnungen der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 vom 11.8.1995 über 7.376,86 DM und weitere 4.320,- DM (K 47, K 48) Zahlung geleistet hatte, obwohl vertragliche Beziehungen und damit Ansprüche nicht bestanden.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Ziff. 4 zusätzlich die Feststellung begehrt, daß diese ihr die durch die Inanspruchnahme der Beklagten Ziff. 1 verursachten Prozeßkosten zu erstatten habe.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagten Ziff. 2 bis Ziff. 5 werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 66.706,80 DM nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Gegenüber der Beklagten Ziff. 2 wird hilfsweise beantragt, an die Klägerin 7.376,86 DM nebst 4 % Jahreszinsen hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen.

3. Gegenüber dem Beklagten Ziff. 3 wird hilfsweise beantragt, an die Klägerin 4.320,- DM nebst 4 % Jahreszinsen hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte Ziff. 4 der Klägerin die Prozeßkosten zu zahlen hat, die dieser durch den Einbezug der Beklagten Ziff. 1 in den Rechtsstreit entstanden sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten Ziff. 4 und Ziff. 5 haben vorgebracht, daß die mit der Finanzierungsanfrage vom 26.7.1995 der Klägerin übermittelten Informationen auf entsprechenden Angaben des Beklagten Ziff. 3 basierten und auf der Selbstauskunft des Zeugen K. Der Beklagte Ziff. 3 habe auf Nachfrage dem Beklagten Ziff. 5 vorher erklärt gehabt, daß der Erwerber K alsbald weitere 15.000,- DM erhalten werde. Sie seien von der Richtigkeit dieser Informationen überzeugt gewesen. Die Finanzierung von Eigenkapital durch die Raiffeisenbank sei erst nachträglich erforderlich geworden und nach Abschluß der Darlehensverträge erfolgt. Dies sei jedoch nicht geschehen, um die Klägerin zu täuschen, vielmehr sei diese über die Zusammenhänge informiert worden. Darüberhinaus sei ihnen nicht bekannt gewesen, daß die avisierte Zahlung von 15.000,- DM von den Verkäuferinnen aufgrund eines Kaufpreisnachlasses getätigt werden sollte. Außerdem habe der Erwerber K seinerzeit eine weitere Zahlung aus einer Lebensversicherung in Höhe von ca. 100.000,- DM erwartet. Da eine Auszahlung in Höhe von 80.000,- DM auch tatsächlich erfolgt sei, könne keinesfalls von einem fehlenden Eigenkapital ausgegangen werden. Schließlich sei im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des K der Abschluß der Darlehensverträge vom Vorhandensein eines Eigenkapitals von 30.000,- DM überhaupt nicht abhängig gewesen. Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 haben darauf abgestellt, daß Angaben zur Eigenkapitalausstattung gegenüber dem Beklagten Ziff. 5 auf entsprechenden Auskünften der Firma Sch & Co. GmbH und auf der Selbstauskunft des K beruhten. Sie hätten deshalb von einem Eigenkapital von insgesamt 30.000,- DM ausgehen dürfen. Die Finanzierung eines Teils der später der Klägerin überlassenen 25.000,- DM über einen Darlehensvertrag der Raiffeisenbank P sei ihnen unbekannt gewesen. Keinesfalls habe es eine Vereinbarung mit den Verkäufern über eine Kaufpreisminderung zur Eigenkapitaldarstellung gegeben.

Zu den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen auf Rückerstattung von Provisionen haben die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 vorgebracht, daß die Firma Sch & Co. GmbH entsprechende Vergütungsansprüche an sie abgetreten hätte, so daß eine rechtsgrundlose Zahlung nicht vorliege.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K, K, K, R und B und Vernehmung des Beklagten Ziff. 5 als Partei.

Mit dem am 31.3.1999 verkündeten Urteil hat es sodann die Klage insgesamt abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses am 7.4.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 6.5.1999 bei Gericht eingegangene und in verlängerter Frist mit einem Begründung versehene Berufung der Klägerin, mit weicher diese von der bisherigen Teilklage Abstand nimmt und Ersatz ihres gesamten angeblichen Schadens von den Beklagten verlangt.

Die Klägerin meint, das Landgericht habe sich nicht nur auf den Einzelsachverhalt K konzentrieren dürfen, sondern auf das Gesamtsystem abstellen müssen, weiches die Beklagten Ziff. 3 und Ziff. 5 installiert hätten zum Zwecke der Eigenkapitalverschaffung durch Bausparvorfinanzierungen mittels solcher Geldbeträge, die letztlich aus Kreditmitteln der Klägerin selbst stammten. Diese bewußte und gewollte Zusammenarbeit zum Nachteil der Klägerin sei ersichtlich aus der jeweils detailliert dargestellten Abwicklung weiterer Kreditverhältnisse anderer Immobilienerwerber aus dem Jahre 1995.

Die Finanzierungsanfrage vom 26.7.1995, die der Beklagte Ziff. 5 als Verhandlungsgehilfe des K vorgelegt habe, habe objektiv unrichtige Angaben über ein angebliches Bankguthaben und über angeblich vorhandenes Eigenkapital enthalten. Der Beklagte Ziff. 5 habe insoweit entweder getäuscht oder mangels aktueller Überprüfung gemachter Angaben Erklärungen ins Blaue hinein abgegeben. Der Beklagte Ziff. 5 habe schließlich auch Kenntnis davon gehabt, daß avisierte zusätzliche 15.000,- DM aus einem Preisnachlaß der Verkäuferinnen stammen sollten, ferner habe er als Kundenberater der Bausparkasse bei der Bausparvorfinanzierung bei der Raiffeisenbank P mitgewirkt. Zahlungsansprüche gegen einen Lebensversicherer könnten als Eigenkapital nicht Berücksichtigung finden, weil K diese für seine Kinder habe verwenden wollen. Unerheblich sei, ob die Kreditkündigung mit dem nachträglichen Erwerb einer weiteren Wohnung und mit der späteren Arbeitslosigkeit des Koch zusammenhänge, da für die Erfüllung des Betrugstatbestandes die anfänglich vorhandene Vermögensgefährdung genüge. Der Beklagte Ziff. 5 hafte außerdem aufgrund stillschweigend geschlossenen Vertrages für die von ihm erteilten falschen Auskünfte.

Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 hätten bewußt und gewollt mit dem Beklagten Ziff. 5 bei der Bausparvorfinanzierung mitgewirkt, was sich schon aus ihrer Mitwirkung bei drei weiteren auf das Bauvorhaben S bezogenen Kreditverhältnissen ergebe. Soweit unstreitig weitere 15.000,- DM gegenüber dem Beklagten Ziff. 5 avisiert worden seien, ergebe sich hieraus zwingend, daß Kenntnis davon bestand, daß diese 15.000,- DM von den Verkäuferinnen kommen sollten. Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 seien nach der Bauträger GmbH Vertriebskoordinierer der 2. Stufe gewesen und hätte aufgrund Vereinbarung mit Sch, S, K sämtliche Provisionen vereinnahmt, um dann über deren Verteilung zu entscheiden. Mittäterschaft oder Teilnahme seien evident, auch wenn keine direkten Erklärungen gegenüber der Klägerin abgegeben wurden.

Die Hilfsanträge seien schon deshalb berechtigt, weil unstreitig Vertragsverhältnisse zwischen den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 und Koch nicht bestanden. Eine Abtretung der Firma Sch & Co. GmbH werde bestritten.

Den insgesamt eingetretenen Schaden berechnet die Klägerin im wesentlichen in der Weise, daß dem ausgezahlten Gesamtdarlehensbetrag von 189.000,- DM entgangene Zinseinnahmen hinzugefügt und ein auf 94.500,- DM geschätzter Ertrag aus der künftigen Verwertung der Grundschuld über 216.000,- DM in Abzug gebracht wird, was zu einem Betrag von 100.239,17 DM führen soll.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 31.3.1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 100.239,17 nebst 4 % Jahreszinsen hieraus ab 30.8.2000 zu zahlen,

2. hilfsweise die Beklagte Ziff. 2 zu verurteilen, an die Klägerin DM 7.376,86 nebst 4 % Jahreszinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. hilfsweise den Beklagten Ziff. 3 zu verurteilen, an die Klägerin DM 4.320,- nebst 4 % Jahreszinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, bestreiten die Höhe des angeblichen Schadens und erheben vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin Zahlungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung zum Nachteil der Klägerin, nicht zustehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

I.

Soweit die Klägerin über den mit der erstinstanzlich erhobenen Teilklage geltend gemachten Betrag hinaus im Berufungsverfahren vollen Schadensersatz verlangt, liegt darin lediglich eine quantitative Änderung des prozessualen Begehrens. Die Erweiterung des Klageantrags ist deshalb nicht als Klagänderung im Sinne von § 263 ZPO zu verstehen, sondern als bloße Klageerweiterung gem. §§ 523, 264 Nr. 2 ZPO, die unabhängig von Sachdienlichkeit oder der Einwilligung des Prozeßgegners zulässig ist: Der Sachverhalt, aus welchem der angebliche Anspruch der Klägerin hergeleitet wird, ist unverändert geblieben. Dies gilt auch, soweit die Klägerin erstmals auf die Mitwirkung der Beklagten beim Zustandekommen und bei der Abwicklung weiterer Kreditverhältnisse mit anderen Darlehensnehmern abheben will, weil sie diesem weiteren Geschehen lediglich Indizwirkung für den zu beurteilenden streitgegenständlichen Sachverhalt beimessen will.

Zulässigkeitsfragen hinsichtlich der Feststellungsklage gegen die Beklagte Ziff. 4 sind aufgrund der hierauf bezogenen Berufungsrücknahme erledigt.

II.

Vertragliche Ansprüche der Klägerin sind gegen die Beklagten nicht erkennbar.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag mit der Beklagten Ziff. 4 nicht dadurch zustande gekommen, daß diese Beklagte als Finanzierungsvermittlerin oder Verhandlungsgehilfin des Zeugen K am 26.7.1995 eine Finanzierungsanfrage samt Anlagen (K 16) bei ihr einreichte, welche die Klägerin entgegennahm und bei der Vorbereitung ihrer Kreditentscheidung verwertete.

Es trifft zwar zu, daß ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen stillschweigend zustande kommen kann, wenn eine Partei Auskünfte erteilt, die für die andere Seite von erheblicher Bedeutung sind und erkennbar Grundtage wesentlicher Entscheidungen sein sollen und wenn die andere Seite derartige Auskünfte auch tatsächlich entgegennimmt und verwertet. Mit solchen Fällen - die Klägerin stützt sich auf obergerichtliche Entscheidungen, denen schuldhaft unrichtige Bautenstandsauskünfte vom bauleitenden Architekten gegenüber kreditgebenden Banken zugrunde lagen (OLG Hamm NJW-RR 87, 209; OLG Köln NJW-RR 88, 335) - ist der streitgegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar.

Die Einreichung einer Finanzierungsanfrage ist etwas anderes als eine fachliche Auskunft, die als solche. Grundlage wesentlicher Entscheidungen des Auskunftsempfängers soll. Mit der Finanzierungsanfrage werden lediglich Informationen über das zu finanzierende Vorhaben und insbesondere über den kreditsuchenden Antragsteller unterbreitet, welche eine kreditgebende Bank ohnehin im eigenen Interesse und nach den Vorschriften des KWG, insbesondere im Rahmen der durchzuführenden Bonitätsprüfung zu ermitteln und zu überprüfen hat. Nicht jede Einzelangabe über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist somit Grundlage wesentlicher Vertragsentscheidungen und Gegenstand einer verbindlichen Auskunftsvereinbarung, sondern erst die Prüfung der unterbreiteten Angaben durch die Bank und deren Ergebnis selbst bilden die Grundlage der Kreditentscheidung. Im konkreten Fall ergibt sich bereits aus der Stellung der Beklagten Ziff. 4 als Kreditvermittlerin oder Verhandlungsgehilfin des Darlehensnehmers, daß diese nicht eigenverantwortlich fachliche Auskünfte mit Haftungsfolgen erteilen, sondern lediglich vom Kreditnehmer zu gebende Auskünfte und Informationen bündeln und formulieren und sodann in geeigneter Weise weitergeben wollte. Auch aus der Sicht der Bank enthält eine Finanzierungsanfrage deshalb nicht stillschweigend ein Angebot auf Abschluß eines Auskunftsvertrages.

Im konkreten Fall drängte sich zudem die Erforderlichkeit einer Überprüfung der erteilten lückenhaften Informationen zu den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers geradezu auf, sollten diese neben den ausreichend belegten Einkommensangaben Grundlage der Kreditentscheidung sein. In der beigefügten Belastungsberechnung war zwar, ohne weitere Erläuterung ein Eigenkapital von 30.000,- DM vermerkt, zugleich war aber in der Selbstauskunft ein Bank- und Sparguthaben von nur 16.000,- DM angegeben, während ein beigefügter bereits vom April 1995 datierender Kontoauszug ein Guthaben von nur 13.476,01 DM auswies und darüberhinaus in der Selbstauskunft das Vorhandensein von Verbindlichkeiten ohne Angaben zu deren Höhe eingeräumt wurde. Bei derart rudimentären, weitere Nachforschungen zwingend erfordernden Angaben, konnte auch auf Seiten der Beklagten Ziff.4 nicht die Vorstellung bestehen, die Klägerin werde ausschließlich aufgrund der Bemerkung "Eigenkapital: 30.000,- DM" die an die Bonität des künftigen Kreditnehmers zu stellenden Anforderungen als erfüllt ansehen.

2. Der Abschluß eines stillschweigenden Auskunftsvertrages mit dem Beklagten Ziff. 5 kommt aus den selben Erwägungen nicht in Betracht. Der Beklagte Ziff. 5 hatte lediglich die Kreditanfrage für die Beklagte Ziff. 4 unterzeichnet. Auch wenn der Beklagte Ziff. 5 weder Geschäftsführer noch Prokurist der Beklagten Ziff. 4 war (Registerauszug B 2, Bl. 47) und im allgemeinen ausweislich der vorliegenden Korrespondenz (B 8 - B 12) für die Beklagte Ziff. 4 die Herren F und K zeichneten, so war doch hinreichend verdeutlicht, daß der Beklagte Ziff. 5 nicht im eignen Namen als Kreditvermittler und Verhandlungsgehilfe des Darlehensnehmers tätig werden wollte und tätig wurde, sondern als Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 4.

3. Für die Annahme einer Haftung der Beklagten Ziff. 4 oder des Beklagten Ziff. 5 als Verhandlungsgehilfen des Darlehensnehmers aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen fehlen wiederum alle sachlichen Voraussetzungen. Die Haftung aus cic trifft grundsätzlich allein die Partner des angebahnten Vertrages, Verhandlungsgehilfen können in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden. Eine Haftung der Beklagten Ziff. 4 kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines eigenen wirtschaftlichen Interesses in Betracht, weil sie wirtschaftlich gesehen wie in eigener Sache tätig geworden wäre. Auch ein besonderes, persönliches Vertrauen, welches die Verhandlungen beeinflußt hätte, hat die Beklagte Ziff. 4 offensichtlich nicht in Anspruch genommen. Eine quasi-vertragliche Haftung des Beklagten Ziff. 5 scheidet aus dem genannten Gesichtspunkt ohnehin aus.

4. Vertragliche Ansprüche bestehen auch nicht gegenüber den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3, sei es aus eigenem Recht der Klägerin, sei es aus abgetretenem Recht des Zeugen K.

Zwischen der Klägerin und diesen Beklagten bestanden unmittelbare Kontakte zu keiner Zeit. Der Umstand, daß der Beklagte Ziff. 3 Unterlagen und Informationen an den Beklagten Ziff. 5 weitergegeben hatte, die schließlich zur Klägerin gelangten, vermag ein Vertragsverhältnis nicht zu begründen.

Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 sind auch nicht dem Zeugen K erwachsen, so daß die Abtretungsvereinbarungen vom 18.3.1998 (K.31, K 32) die angebliche Ansprüche des K aus Beratungsvertrag und Sekundäransprüche zum Gegenstand haben, ins Leere gehen. Daß ein Anlagenvermittlungs- und ein Kreditvermittlungsvertrag mit K nicht geschlossen wurde, entspricht der eigenen Auffassung der Klägerin, welche die von K an die Beklagtet, Ziff. 2 und Ziff. 3 gezahlten Provisionen aufgrund der genannten Abtretung gerade mangels des Bestehens vertraglicher Beziehungen und damit mangels des Bestehens eines rechtlichen Grundes für die Zahlungen im Rahmen der Hilfsanträge zurückfordert. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 und dem Zeugen K bestanden auch tatsächlich nicht. Auch insoweit gab es unstreitig keinerlei persönliche Kontakte, keine Gespräche und keinen Schriftverkehr mit Bezug auf den Immobilienkauf und die Kreditaufnahme des K. Die Verbindung zwischen dem Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 beschränkte sich auf die Übersendung der Provisionsrechnungen vom 11.8.1995 (K 47, K48) über 7.376,86 DM. und über 4.320,- DM und die hierauf getätigten Überweisungen vom 22.8.1995 (K 13, K 18). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, daß niemand als Mitarbeiter, Beauftragter oder Bevollmächtigter der Beklagten Ziff. 2 oder Ziff. 3 gegenüber K in Erscheinung getreten ist. K hatte Kontakt ausschließlich mit dem Zeugen K, welcher für S und damit die Firma Sch & Co. GmbH tätig war. Darüberhinaus wurden von Sch, wie S Geschäftsführer der Firma Sch & Co. GmbH, einige Vertragsunterschriften des K bewirkt. Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 wurden in keinem Fall gegenüber dem Zeugen K erwähnt. Daß S oder die Sch & Co. GmbH namens der Beklagten Ziff. 2 oder Ziff. 3 aufgetreten wären, kann auch nicht daraus gefolgert werden, daß für die Anlagenvermittlung zunächst am 10.8.1995 eine Rechnung über 7.376,86 DM anfertigte, sodann aber die Erstellung und Übersendung einer gleichlautenden Rechnung durch die Beklagte Ziff. 2 hinnahm. K hat ausdrücklich bekundet, er sei im Auftrag des S tätig geworden, welcher wiederum für die Sch & Co. GmbH arbeitete.

Ein Vertragsverhältnis mit K konnte auch nicht durch den Zeugen K herbeigeführt werden, soweit dieser mit unklarer Aufgabenstellung die Beklagte Ziff. 2 in den Vertrieb der angebotenen Wohnungen einschaltete. Persönlich hatte K Vollmacht des Koch nur für den Abschluß des notariellen Kaufvertrages am 19.6.1995 erhalten. Als Geschäftsführer der Bauträger GmbH konnte er nur Untervermittler aufgrund des Vertriebsvertrages mit den Verkäuferinnen mit dem Vertrieb oder der Vertriebskoordination beauftragen.

III.

Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten Ziff. 4 und Ziff. 5 hat das Landgericht zutreffend als nicht gegeben angesehen.

1. Die Beklagte Ziff. 4 hat im streitgegenständlichen Fall keine erkennbaren Aktivitäten entfaltet, sieht man davon ab, daß der Beklagte Ziff. 5 den von ihm unterzeichneten Finanzierungsantrag vom 26.7.1995 auf einem Fax-Deckblatt der Beklagten Ziff. 4 einreichte. Ansprechpartner war für die Klägerin stets allein der Beklagte Ziff. 5, wie der Zeuge B bestätigt hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte Ziff. 5 nie Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 4 (Handelsregisterauszug B 2, Bl. 47), er war auch nicht deren Prokurist. Die vorgelegte Korrespondenz (B 8 - B 12) zeigt, daß der Beklagte Ziff. 5 keineswegs in anderer Funktion Repräsentant der Beklagten Ziff. 4 war. Unbekannt ist mangels weiteren Vorbringens geblieben; ob der Beklagte Ziff. 5 angestellter Arbeitnehmer oder nur freier Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 4 war. Bei diesen Umständen fehlen alle Grundlagen für eine Haftung der Beklagten Ziff. 4 gem. § 31 BGB. Der Beklagte Ziff. 5 war nicht verfassungsmäßiger Vertreter im engeren Sinn. Er war auch nicht im Sinne der ausweitenden Rechtsprechung aufgrund einer allgemeinen Betriebsregelung und Handhabung mit bedeutsamen und wesensmäßigen Funktionen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung betraut, so daß er die Beklagte Ziff. 4 als juristische Person repräsentiert hätte. Eine Haftung gem. § 831 BGB setzte die Übertragung einer Tätigkeit voraus, die im Rahmen einer gewissen Abhängigkeit ausgeübt werden muß in dem Sinne, daß ein federzeitiges Weisungsrecht des Geschäftsherrn besteht. Auch insoweit können mangels näherer Darlegung keine Feststellungen getroffen werden. Gegen ein Anstellungsverhältnis des Beklagten Ziff. 5 spricht in starkem Maße, daß er nach dem Vorbringen der Klägerin auch als Kundenberater der Bausparkasse tätig wurde (Bausparvertrag K 42). Kann aber nicht festgestellt werden, daß der Beklagte Ziff. 5 in Ausführung einer ihm aufgetragenen Verrichtung für die Beklagte Ziff. 4 tätig war, kommt eine Haftung der Beklagten Ziff. 4 nicht in Betracht.

2. Hinsichtlich des Beklagten Ziff. 5 vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin gem. § 826 BGB und insbesondere eine vorsätzliche Herbeiführung eines Vermögensschadens der Klägerin zur Erlangung oder Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils im Sinne von § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB nicht festzustellen.

Der dem Beklagten vorgeworfene Betrug setzt eine Täuschungshandlung voraus, einen Irrtum des Getäuschten; eine Vermögensverfügung und schließlich einen Vermögensschaden des Getäuschten oder eines Dritten, wobei sämtliche Merkmale in einem kausalen und funktionalen Zusammenhang stehen müssen und als inneres Tatbestandsmerkmal das Erstreben eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täter oder einen. Dritten hinzutreten muß, der stoffgleich mit dem Schaden ist.

Die Klägerin hat zutreffend nicht auf eigene Provisionsinteressen des Beklagten Ziff. 5 abgehoben. Darauf gerichtete Vermögensverfügungen sind nicht ersichtlich, Zahlungen waren mangels Vertrag auch nicht geschuldet. Dasselbe gilt für die von der Klägerin angesprochene Innenprovision. Daß und in welcher Höhe eine solche dem Beklagten Ziff. 5 zugeflossen wäre, ist nicht erkennbar. Im übrigen handelte es sich gegebenenfalls nicht um eine Zahlung der Klägerin, vielmehr werden Innenprovisionen beim Bauträgergeschäft aus Mitteln der Immobilienverkäufer für die im Vertrieb eingeschalteten Unternehmen bereitgestellt, die wiederum nicht zwingend aus mittels Krediten getätigten Kaufpreiszahlungen stammen müssen.

Die ihrem Schaden zu Grunde liegende Vermögensverfügung sieht die Klägerin zutreffend in der Auszahlung der Darlehensvaluta zwischen dem 24.8.1995 und dem 22.2.1996 an den Zeugen K. Die Klägerin hat damit eigene Geldmittel ausgetauscht gegen den künftig zu erfüllenden Rückzahlungsanspruch gegen K aus den Darlehensverträgen. Da ein Vermögensschaden unmittelbar durch eben diejenige Verfügung herbeigeführt sein muß, aus welcher auch die rechtswidrige Bereicherung erhofft wird, kann nicht auf die später eintretende finanzielle Überforderung des Darlehensnehmers aufgrund des Erwerbs einer weiteren Eigentumswohnung im Jahre 1996 und aufgrund des Eintritts von Arbeitlosigkeit im Jahre 1998 abgestellt werden. Ein Vermögensschaden als Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes des Vermögens der Klägerin als Zusammenfassung aller ihrer Güter von wirtschaftlichem Wert kann deshalb unmittelbar nur in der Form eingetreten sein, daß eine konkrete Vermögensgefährdung vorlag. Eine solche kann schon darin liegen, daß der Wert des Rückzahlungsanspruches deshalb gemindert war, weil die vorausgesetzte Bonität des Darlehensschuldners ganz oder teilweise fehlte oder weil die vorausgesetzte Werthaltigkeit einer vereinnahmten Kreditsicherheit ganz oder teilweise nicht gegeben war.

Ein Vermögensschaden in diesem Sinne wäre nach Darstellung der Klägerin objektiv eingetreten.

Ausweislich des vorgelegten Sachverständigengutachtens vom 9.4.1999 beläuft sich der Verkehrswert der von K erworbenen Eigentumswohnung auf nur 145.000,- DM. Träfe dies zu, wäre auch die Werthaltigkeit der der Klägerin sicherungshalber eingeräumten Grundschuld über 216.000,- DM entsprechend verringert, der Rückfluß der Kreditmittel wäre im Verwertungsfall nur zu einem Teil gewährleistet. Auch die Bonität des Darlehensnehmers K entsprach objektiv nicht den Angaben, die der Beklagte Ziff. 5 am 26.7.1995 schriftlich und ergänzend dem Zeugen B gegenüber mündlich machte.

Die Bonität des Darlehensnehmers ist zwar in erster Linie durch seine Einkommensverhältnisse gekennzeichnet, weil diese ausschlaggebend für die Fähigkeit sind, die vereinbarten monatlichen Beträge ordnungsgemäß an die Kreditgeberin zu entrichten. Für die Bonität ist aber auch maßgebend das Vorhandensein weiterer erheblicher Verbindlichkeiten, da diese gegebenenfalls aus demselben laufenden Einkommen erfüllt werden müssen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Belastungsberechnung des Beklagten Ziff. 5 und der Finanzanalyse der Klägerin vom 2.8.1995 (K 44), daß die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Beklagten Ziff. 5 von einem über die Kreditmittel hinausgehenden zusätzlichen Aufwand von etwa 30.000,- DM ausging für Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Mietgarantiekosten, Vermittlerprovisionen und Bauzeitzinsen (welche Kosten) und daß die Klägerin aufgrund ihr gemachter Angaben von frei verfügbaren Eigenmitteln des K in Höhe von 30.000,- DM ausging. Die entsprechende Angabe des Beklagten Ziff. 5 in der Finanzierungsanfrage war zum Zeitpunkt deren Übersendung an die Klägerin objektiv falsch. Dies steht fest aufgrund der Beweiserhebung des Landgerichts und ist zwischenzeitlich zwischen den Parteien unstreitig.

Eine von Vorsatz getragene Täuschung oder eine vorsätzliche Vermögensschädigung hat das Landgericht dennoch in der objektiv unrichtigen Informationsübermittlung zutreffend nicht gesehen.

Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Immobilie nur den durch Gutachten vom 9.4.1999 belegten Verkehrswert hat. Hierauf ist schon deshalb, nicht abzustellen, weil der Beklagte Ziff. 5 zur Werthaltigkeit der vorgesehenen Kreditsicherheit keine konkreten Angaben oder Zusicherung abgegeben hat. In der Finanzierungsanfrage ist lediglich der vorgesehene Kaufpreis korrekt vermerkt. Im übrigen war es die selbstverständliche eigenverantwortlich zu erledigende Aufgabe der Klägerin, im Rahmen der Kreditprüfung, sich von der Werthaltigkeit des vorgesehenen Kreditsicherungsmittels zu überzeugen. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin für eine angeblich durchgeführte Wertermittlung dem K ein Entgelt berechnete (Darlehensvertrag K 1).

Bei der Angabe eines angeblich vorhandenen Eigenkapitals von 30.000,- DM ist zu beachten, daß die zur Tatbestandverwirklichung erforderliche Täuschungshandlung ein Verhalten erfordert, welches eine Einwirkung auf die Vorstellung des anderen Teils beinhalten muß. Getäuscht werden kann durch positives Tun, auch schlüssiges Verhalten und durch Unterlassen. In jedem Fall muß aber jeweils ein Bewußtsein des Täuschenden vorhanden sein, daß zwischen dem vorgeschobenen angegebenen Sachverhalt und der Wirklichkeit eine Diskrepanz besteht und daß der Vorsatz des Täuschenden auch die übrigen genannten Tatbestandsmerkmale des Betrugs, insbesondere Vermögensschaden und erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil für den Täter oder für den Dritten samt Stoffgleichheit zwischen Schaden und Vorteil umfaßt.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Beklagte Ziff. 5 ebenso wenig wie die Klägerin den direkten Kontakt zum Darlehensnehmer gesucht und angeknüpft hatte und deshalb aus eigener Kenntnis überhaupt keine Angaben machen konnte, sondern darauf angewiesen war, Informationen von dritter Seite weiter zu geben.

Die den Beklagten Ziff. 5 überlassene und vom ihm weitergegebene Selbstauskunft des K vom 4.6.1995 wies ein Bank- und Sparguthaben von 16.000,- DM aus, was durch den beigefügten Kontoauszug über ein Guthaben von 13.476,01 DM mit Plausibilität versehen war. Diese Selbstauskunft hat der Darlehensnehmer K als Zeuge als zutreffend bezeichnet. Ein Anhaltspunkt für eine Fälschung oder eine sonstige Manipulation durch den Beklagten Ziff. 5 besteht nicht. Aufgrund der weiteren Bekundungen des Zeugen K und aufgrund der von der Klägerin. zusätzlich vorgelegten Kontoauszüge steht allerdings fest, daß zum Zeitpunkt der Finanzierungsanfrage am 26.7.1995 die Selbstauskunft objektv bereits unrichtig geworden war und dementsprechend auch die vom Beklagten Ziff. 5 der Klägerin erteilte Information. Zutreffend hat das Landgericht aber darauf abgehoben, daß ein Bewußtsein des Beklagten Ziff. 5 von der Unrichtigkeit nicht ersichtlich und nicht beweisbar ist. Für einen gegenüber den Unterlagen besseren Kenntnisstand des Beklagten Ziff. 5 gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Auch im Berufungsverfahren vermag die Klägerin neue erhebliche Gesichtspunkte nicht aufzuzeigen. Der Senat muß wie bereits das Landgericht davon ausgehen, daß der Beklagte Ziff. 5 seine Informationen ausschließlich vom Beklagten Ziff. 3 erhielt, der seinerseits unstreitig keinerlei direkte Kontakte zum Darlehensnehmer unterhielt, sondern ebenfalls ihm überlassene Informationen und Urkunden nur dem Beklagten Ziff. 5 weiterleitete.

Soweit die Klägerin darauf abheben will, der Beklagte Ziff. 5 habe ihm vorliegende Informationen vor deren Weiterleitung nicht hinreichend auf Richtigkeit überprüft und somit Angaben ins Blaue hinein gemacht, vermag dies keine Haftung des Beklagten Ziff. 5 zu begründen.

Da mangels vertraglicher Beziehungen Prüfpflichten der Klägerin gegenüber nicht bestehen konnten, könnte allenfalls darauf abgehoben werden, daß der Beklagte Ziff. 5 es unterließ, die Klägerin ausdrücklich auf das Fehlen einer aktuellen Überprüfung der vorliegenden Informationen hinzuweisen. Eine Täuschung durch Unterlassung setzt Aufklärungspflichten voraus, deren Bestehen im Verhältnis zwischen dem selbständigen Kreditvermittler einerseits und der Bank, die eine eigene Obliegenheit trifft, eine Bonitätsprüfung durchzuführen, nicht in Betracht kommt. Eine von Eventualvorsatz getragene sittenwidrige Schädigung kann somit in der ungeprüften Weiterleitung der Informationen nicht liegen. Betrugsvorsatz scheidet schon deshalb aus, weil dieser das Bewußtsein umfassen muß, daß durch Täuschung im oben angeführten Sinne ein Irrtum erregt wird, was voraussetzt, daß der Täter vorgespiegelte Tatsachen selbst für unwahr halten muß.

Daß der Beklagte Ziff. 5 von Anfang an Kenntnis davon hatte, daß Eigenkapital im Sinne von frei verfügbaren finanziellen Mitteln dem K nicht zur Verfügung stand, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus geschlossen werden, daß der Beklagte Ziff. 5 in seiner Eigenschaft als Kundenberater der Bausparkasse die nachträgliche Finanzierung von Eigenkapital in Höhe von 25.000,- DM, somit die Beschaffung zusätzlicher Kreditmittel über die Bausparkasse und die Raiffeisenbank unter Mitwirkung der Verkäuferinnen und der Bauträger GmbH vermittelte. Der Bausparvertrag datiert vom 17.8.1995 (K 42), der Darlehensvertrag mit der Raiffeisenbank vom 18.8.1995 (K 57). Die Darlehensverträge der Klägerin mit K waren zu diesen Zeitpunkten bereits abgeschlossen, Die Beschaffung vorgeblichen Eigenkapitals des K im Kreditwege konnte somit nicht ursächlich für die Darlehensgewährung sein. Dies gilt auch für die Auszahlung von Kreditmitteln, welche bereits im August 1995 einsetzte, somit lange bevor am 18.10.1995 vorgebliche Eigenmittel des K von dessen Darlehenskonto bei der Raiffeisenbank P in Höhe von 25.000,- DM der Klägerin überwiesen wurden. Soweit in diesem Zusammenhang der Beklagte Ziff. 5 zumindest nachträglich Kenntnis davon erlangt haben mag, daß entgegen den Ende Juli 1995 gegenüber der Klägerin gemachten Angaben Eigenmittel von 30.000,- DM dem K nicht zur Verfügung standen, besagt dies nichts über den Kenntnisstand des Beklagten Ziff. 5 zu jenem früheren Zeitpunkt und damit über eine Täuschungshandlung gegenüber der Klägerin und das Vorhandensein entsprechenden Vorsatzes. Der Umstand, daß dem Beklagten Ziff. 5 aufgrund der Prognoserechnung des Beklagten Ziff. 3 vom 9.6.1995 bekannt war, daß K nicht über volle 30.000,- DM verfügte, begründet eine Haftung des Beklagten Ziff. 5 schon deshalb nicht, weil unverändert davon auszugehen ist, daß er aufgrund entsprechender Nachfrage vom Beklagten Ziff. 3 dahingehend informiert wurde, weitere 15.000,- DM zu Gunsten des K seien avisiert und weil konkrete Anhaltspunkte nicht bestanden, es handle sich insoweit nicht um Vermögen des K. Sowohl der Beklagte Ziff. 3 bei seiner persönlichen Anhörung als auch der Beklagte Ziff. 5 anläßlich seiner Parteivernehmung haben jeweils geleugnet, daß Kenntnis davon bestanden habe, daß es sich bei dem Betrag von 15.000,- DM um von den Verkäufern stammende Mittel handeln sollte. Widerlegt werden kann die Darstellung der genannten beiden Beklagten nicht. Auch der Geschäftsführer der Bauträger GmbH, über welche allein für Provisionszwecke bestimmte Gelder der Verkäuferinnen zur Verteilung kommen konnten, hat als Zeuge den Verdacht der Klägerin nicht erhärtet, es sei zwischen den Beklagten von Anfang an bekannt und verabredet gewesen, tatsächlich nicht vorhandenes Eigenkapital in der nachträglich praktizierten Weise zu beschaffen. Ergänzendes konkretes Vorbringen der Klägerin liegt nicht vor. Weitere beteiligte Personen sind nicht bekannt.

Insbesondere kann ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten Ziff. 5 und Ziff. 3 zur Vortäuschung eines in Wirklichkeit nicht vorhandenen Eigenkapitals im konkreten streitgegenständlichen Fall nicht in der Weise nachgewiesen werden, daß dargelegt wird, daß auch in anderen Fällen vermittelter Immobilienfinanzierung für andere Kreditnehmer vorgebliches Eigenkapital mit vergleichbarer oder identischer Methode durch Bausparvorfinanzierung, somit in Kreditwege, beschafft wurde.

Die Darstellung der Geschehensabläufe hinsichtlich der Immobilien- und Kreditverhältnisse M, G, L, F, B u.a., die mit den streitgegenständlichen Geschäften keinen Zusammenhang aufweisen und die bestritten sind, bedarf keiner Beweiserhebung. Dieses Vorbringen kann zu Gunsten der Klägerin als richtig unterstellt werden. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bleibt es im Ergebnis deshalb unerheblich, welcher jene anderen, überwiegend zeitlich späterliegenden Vorgänge allenfalls eine schwache, unzulängliche Indizwirkung zu Lasten der Beklagten zu entfalten Vermögen. Konkrete Schlußfolgerungen auf einen bestimmten Informationsstand, auf verfolgte Absichten, auf einen vorhandenen Täuschungs- oder Schädigungsvorsatz für den hier relevanten konkreten Zeitraum vermag das Vorbringen der Klägerin zu anderen Kreditbeziehungen nicht zu rechtfertigen.

Insoweit sind überdies Besonderheiten des vorliegenden Falls zu berücksichtigen.

Ein Täuschungsvorsatz des Beklagten Ziff. 5 muß im streitgegenständlichen Fall schon deshalb fraglich bezeichnet werden, weil im Rahmen der Finanzierungsanfrage auch ausdrücklich gegenüber der Klägerin offengelegt war, daß weitere Verbindlichkeiten des K vorhanden waren, deren Ablösung zwar beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt war, was für die Beurteilung der Bonität des K objektiv von erheblicher. Bedeutung schon deshalb sein mußte, weil damit in Frage gestellt war, ob ein unterstellt vorhandenes Eigenkapital für die Bestreitung der sogenannten weichen Kosten von etwa 30.000,- DM auch tatsächlich zur Verfügung stehen würde.

Ein Täuschungsvorsatz des Beklagten Ziff. 5 begegnet auch deshalb Bedenken, weil er auf weiteres Vermögen des K in Gestalt einer Forderung gegen einen Lebensversicherer hinweisen konnte, die auf 100.000,- DM veranschlagt, nachträglich immerhin im Umfange von 80.000,- DM auch tatsächlich einkassiert werden konnte. Der Umstand, daß der Beklagte Ziff. 5 gegenüber der Klägerin auf diese Vermögensposition in der Finanzierungsanfrage an hervorgehobener Stelle ausdrücklich hinwies, zeigt, daß der Beklagte Ziff. 5 vom Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte bei Koch selbst ausging. Der beigefügte Hinweis, daß dieses Geld für die Kinder des K angelegt werden solle, ändert hieran nichts. Verfügungsberechtigt sollte jedenfalls K sein, was im Hinblick auf die spätere Auszahlung als richtig bezeichnet werden muß. Für den vorliegenden Rechtsstreit genügt aber, daß belegt ist, daß der Beklagte Ziff. 5 vom Vorhandensein ausreichender Mittel bei K subjektiv ausging, somit von einer uneingeschränkt vorhandenen Bonität des K.

Gegen einen Betrugs- aber auch gegen einen nur bedingten Schädigungsvorsatz spricht im übrigen, daß die Einkommensverhältnisse des K, die urkundlich belegt waren; es rechtfertigten, von einer nachhaltigen und dauerhaften Erfüllbarkeit sämtlicher zu übernehmender Zahlungsverpflichtungen durch K auszugeben. Gesamteinkünfte, die einen Nettobetrag von 4.000,- DM monatlich deutlich überstiegen und die aus einem geregelten Arbeitsverhältnis und Rentenansprüchen bestanden, mußten ein Bewußtsein unzulänglicher Bonität des K beim Beklagten Ziff. 5 keineswegs hervorrufen.

Die vorgenannten Gesichtspunkte sprechen im übrigen auch dagegen, der Beklagte Ziff. 5 könne sich zumindest nachträglich im Rahmen der Finanzierung von Eigenkapital in engerem Sinne vorsätzlich an einer Schädigung der Klägerin wenigstens im Hinblick auf die nach 18.10.1995 noch ausgezahlten Darlehensteilbeträge beteiligt haben.

Zu Recht hat insoweit das Landgericht bereits darauf hingewiesen, daß nur auf ein Verschweigen der nachträglichen Fremdfinanzierung und damit ein Unterlassen des Beklagten Ziff. 5 abzustellen wäre mit der Folge, daß mangels Garantenpflicht zur Aufklärung eine deliktische Haftung nicht in Betracht kommen kann. Eine Garantenstellung hatte der Beklagte Ziff. 5 gegenüber der Klägerin in der Tat nicht. Eine rechtliche Pflicht, dafür einzustehen, daß eine Vermögensschädigung der Klägerin nicht eintreten konnte, ergab sich im vorliegenden Fall weder aus Gesetz noch aus einem Vertragsverhältnis zur Klägerin und auch nicht deshalb, weil der Beklagte Ziff. 5 eine Gefahrenlage der Klägerin herbeigeführt hätte.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, kann insoweit Bezug genommen werden (LGU 17,18).

IV.

Schadensersatzansprüche bestehen aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung auch nicht gegenüber den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3. Insoweit ist vorab auf die gegen eine Haftung der Beklagten Ziff. 4 und Ziff. 5 sprechenden oben erörterten Gesichtspunkte abzuheben. Der Begründung einer deliktischen Haftung steht hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 zudem erschwerend entgegen, daß unstreitig nicht nur zum Darlehensnehmer K keinerlei unmittelbare Kontakte bestanden, sondern daß auch der Klägerin gegenüber weder mündlich noch schriftlich Erklärungen abgegeben wurden, so daß unmittelbar auch in keiner Weise auf die Kreditentscheidung der Klägerin Einfuß genommen wurde.

1. Hinsichtlich des Beklagten Ziff. 3 steht fest, daß dieser zwar eine Prognoserechnung (B 3) Anfang Juni 1995 dem Beklagten Ziff. 5 überlassen hatte. Diese kam aber nie zur Vorlage bei der Klägerin und konnte für das weitere Geschehen deshalb nicht ursächlich werden. Unstreitig hat der Beklagte Ziff. 3 allerdings die später vom Beklagten Ziff. 5, der Klägerin mit der Finanzierungsanfrage vorgelegten weiteren Unterlagen (Selbstauskunft, Lohnsteuerbescheinigung, Verdienstbescheinigung, Rentenbescheide, Kontoauszug) dem Beklagten Ziff. 5 zugeleitet, nachdem er sie selbst zuvor von dritter Seite erhalten hatte. Unrichtige Angaben sind in diesen Unterlagen nicht enthalten, was ausweislich der Aussage des Zeugen K auch für die Selbstauskunft gilt. Der Umstand, daß das ursprünglich vorhandene Kontoguthaben des K zum späteren Zeitpunkt der Vorlage der Finanzierungsanfrage bei der Klägerin nicht mehr vorhanden war, vermag eine deliktische Haftung aus dem für den Beklagten Ziff. 5 genannten Erwägungen nicht zu begründen. Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin kommen in diesem Fall, in welchem überhaupt keinerlei Kontakte angeknüpft wurden, noch weniger in Betracht.

Der Beklagte Ziff. 3 hat allerdings unstreitig dem Beklagten Ziff. 5 gegenüber zur Weiterleitung an die Klägerin bekundet, es seien weitere 15.000,- DM zu Gunsten des K avisiert. Dies war objektiv unrichtig, wenn außer Betracht gelassen wird, daß ein weitaus größerer Betrag aus der Lebensversicherung erwartet wurde, der später tatsächlich zur Auszahlung gelangte. Daß der Beklagte Ziff. 3 dem Beklagten Ziff. 5 gegenüber eröffnet hätte, bei dem Betrag von 15.000,- DM werde es sich um keine Eigenmittel des K, sondern um einen Teilbetrag aus der den Vermittlern zustehenden Innenprovision der Verkäuferinnen handeln, ist nicht beweisbar. Derartiges hat der Beklagte Ziff. 3 bei seiner persönlichen Anhörung ebenso geleugnet, wie der Beklagte Ziff. 5 anläßlich seiner Parteivernehmung. Auch die Aussage des Zeugen K erlaubt insoweit keinerlei Rückschlüsse. Weitere taugliche Beweismittel stehen insoweit nicht zur Verfügung.

Soweit die Klägerin meint, der Beklagte Ziff. 3 habe frühzeitig entsprechende Kenntnisse gehabt, sei also nicht nur seinerseits von S informiert worden, können konkrete, einen solchen Wissensstand belegende Umstände nicht benannt werden. Die Klägerin vermag lediglich auf ein aus ihrer Sicht gegebenes bewußtes und gewolltes Zusammenwirken des Beklagten Ziff. 3 mit dem Beklagten Ziff. 5 bei der Bausparvorfinanzierung in einer Anzahl von Fällen hinzuweisen und dies mit der Behauptung zu verbinden, der Beklagte Ziff. 3 habe nach dem Zeugen K auf einer zweiten Stufe den Vertrieb der Immobilien als eine Art Zweigstelle zwischen Anlagen- und Finanzierungsvermittlung übernommen. Der Umstand, daß jedenfalls die Beklagte Ziff. 2 in unklarer Weise in den Vertrieb der Immobilien eingeschaltet war - so die Bekundung des Zeugen K - ermöglicht keine Schlußfolgerung auf einen bestimmten Kenntnisstand des Beklagten Ziff. 3 zu bestimmten Zeitpunkten und insbesondere nicht einen Schluß darauf, es habe nicht nur von Anfang an Kenntnis von einem fehlenden Eigenkapital des K im streitgegenständlichen Fall bestanden, sondern es sei darüberhinaus von Anfang an verabredet gewesen, das fehlende Eigenkapital unter Zuhilfenahme von Mitteln aus der Innenprovision im Kreditwege zu beschaffen, ohne die Herkunft dieser Mittel der Klägerin gegenüber zu offenbaren.

Soweit die Klägerin Mittäterschaft des Beklagten Ziff. 3 neben dem Beklagten Ziff. 5 annimmt, erfordert dies eine vorsätzliche gemeinschaftliche Begehung desselben Delikts. Dazu ist ein gemeinsamer Entschluß erforderlich. Nur wenn dieser festgestellt werden kann, genügt es, wenn Teile der Tat nur von einem Mittäter ausgeführt werden. Einen solchen gemeinsamen Entschluß oder gemeinsamen Tatplan vermag die Klägerin bei den gegebenen Umständen nicht nachzuweisen. Soweit sie Indizienbeweis dergestalt führen möchte, daß auf eine von ihr so genannte Bausparvorfinanzierung auch in anderen Kreditfällen abgehoben wird, rechtfertigt dies aus den bereits für den Beklagten Ziff. 5 genannten Gründen nicht die erforderlichen Schlußfolgerungen auf ein bestimmtes gemeinsames Wissen und Wollen im streitgegenständlicher, ausschließlich auf das Kreditverhältnis K bezogenen Fall.

Auch für eine Teilnahme an fremder Tat können die erforderlichen konkreten sachlichen Feststellungen nicht getroffen werden.

Beihilfe als vorsätzliche Hilfe zu vorsätzlicher rechtswidriger Tat eines anderen, der Tatherrschaft hat, setzt voraus, daß dem Haupttäter bewußt ein entscheidendes Mittel in die Hand gegeben wird und bewußt das Risiko erhöht wird, daß durch den Einsatz dieses Mittels die Haupttat auch tatsächlich verübt wird. Beihilfe setzt somit voraus, daß zumindest der Beklagte Ziff. 5 auch selbst den Tatbestand des § 263 StGB verwirklichen wollte. Diesen Nachweis vermag die Klägerin - wie ausgeführt - nicht führen.

Auch eine Anstiftung zu fremder vorsätzlicher rechtswidriger Tat, somit die Hervorrufung des Betrugsentschlusses beim Beklagten Ziff. 5 kann nicht festgestellt werden, da dieselben nicht beweisbaren Voraussetzungen bestehen, daß nämlich, zumindest der Beklagte Ziff. 5 aufgrund einer Anstiftungshandlung selbst zur Verwirklichung der äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB schreiten wollte.

Der Auffassung der Klägerin, daß zumindest Teilnahmehandlungen des Beklagten Ziff. 3 aufgrund der sonstigen Zusammenarbeit hinsichtlich der Bausparvorfinanzierungen evident sei, kann nicht gefolgt werden.

2. Vermag die Klägerin somit die Erfüllung eines deliktischen Tatbestandes durch den Beklagten Ziff. 3 nicht nachzuweisen, kommt auch eine Haftung der Beklagten Ziff. 2 gem. § 31 BGB auf Schadensersatz nicht in Betracht.

V.

Die auf Rückzahlung der von K an die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 gezahlten Provisionen gerichteten Hilfsanträge der Klägerin müssen auch im 2. Rechtszug ohne Erfolg bleiben.

Der Klägerin ist allerdings darin zuzustimmen, daß ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 und K nicht bestand. Der entsprechenden Behauptung der Klägerin sind die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 nie entgegengetreten. Eine vertragliche Beziehung ist auch im übrigen nicht ersichtlich.

Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, daß das Nichtvorhandensein vor Vertragsverhältnissen allein Kondiktionsansprüche des K nicht rechtfertigen könnte. Zusätzlich müßte zumindest dargelegt und auch bewiesen werden, daß entgegen dem Vorbringen der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 Provisionsforderungen der Firma Sch & Co. GmbH nicht bestanden, die als Vermittlerin für K nach den Bekundungen der Zeugen K und K tätig gewesen war. Dabei kann nicht darauf abgehoben werden, daß auch S - Geschäftsführer der Firma Sch & Co. GmbH - am 10.8.1995 eine Rechnung über 7.376,86 DM erstellt hatte. Ersichtlich wurde diese Rechnung dem K nie zugeleitet. Auch eine Zahlung ist nicht vorgetragen. Der Umstand, daß die Beklagte Ziff. 2 am 11.8.1995 eine identische Rechnung dem K zuleitete, spricht somit eher für die Darstellung der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3.

Im 2. Rechtszug bestreitet die Klägerin zwar die behauptete Abtretung der Firma Sch & Co. GmbH zu Gunsten der Beklagen Ziff. 2 und Ziff. 3 unter Berufung auf das Zeugnis der Geschäftsführer Sch und S, sie trägt aber zugleich vor, daß zwischen den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 und den Zeugen Sch, S und K vereinbart gewesen sei, daß sämtliche Provisionen an die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 gehen sollten, die sodann über deren Verteilung zu entscheiden gehabt hätten. Derart widersprüchliches Vorbringen vermag einen Bereicherungsanspruch nicht zu begründen.

Unabhängig davon steht dem angeblichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 814 ZPO entgegen. Unstreitig bestanden nie irgendwelche Kontakte zwischen K und den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3, unstreitig waren diese Beklagten dem K völlig unbekannt. Von einer angeblichen Abtretungsvereinbarung war ihm ebenfalls nichts mitgeteilt worden. Aus der Sicht des K konnte somit ein Zahlungsanspruch der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht bestehen. Soweit er dennoch ohne jede Einschränkung Überweisungsaufträge im Umfange der Rechnungssummen gegenüber der Klägerin erteilte, war er sich zwingend des Umstandes bewußt, zu einer Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Dies steht einer Rückforderung entgegen.

Schließlich und letztlich entscheidend ist aber auch darauf abzustellen, daß ausweislich der Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und K vom 18.3.1998 (K 31, K 32) ausschließlich Ansprüche aus Beratungsvertrag und Sekundäransprüche abgetreten wurden. Dies kann nur dahin ausgelegt werden, daß neben den auf Erfüllung gerichteten eigentlichen vertraglichen Ansprüchen auch quasi-vertragliche Ansprüche umfaßt sein sollen, somit Ersatzansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (cic) oder wegen positiver Vertragsverletzungen. Daß auch Forderungen abgetreten sein sollen; die keinerlei Bezug zu einem Vertrag aufweisen und weitergehend das Nichtbestehen eines Vertrages gerade voraussetzen, ergibt sich aus den Abtretungsverträgen nicht. Das Begehren der Klägerin muß somit bereits an der fehlenden Sachlegitimation scheitern.

VI.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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